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Electrophotograpy-Skizze zur Einreichung eines Patents von Charles F. Carlson, 1939, im United States Patent Office angenommen 1942 (Nr. US2297691 A). Quelle: www.google.com/patents/US2297691

Debattenbeitrag

Mikromonetarisierung und freie Wissenschaft?

Teil 1 – Die Wissenspolitik der VG Wort und ihre Folgen

7.11.2016

Ab dem 1. Januar 2017 werden deutschlandweit neue Regeln zur Abrechnung der Urheberrechtsansprüche bei online zur Verfügung gestellten Unterrichts- und Forschungsmaterialen gelten. Seit 2004 wurden diese Kosten durch eine Pauschale in Höhe 716.500€ pro Jahr abgeglichen, die die Bundesländer für die Universitäten an die Verwertungsgesellschaft VG Wort überwiesen, die wiederum diese Gelder an die dort registrierten Rechteinhaber ausschüttete (vermutlich ist die Summe sogar sehr viel höher, mit Verweis auf Angaben aus dem Ministerium nennt das Gutachten über die Wissenschaftsschranke eine Summe von 2,4 Millionen Euro). Die Länder befreien sich nun von diesen Pauschalzahlungen und überlassen die Kosten den einzelnen Hochschulen. Ab 1. Januar 2017 soll jeder in einem Lernmanagementsystem im Intranet für Lehre und Forschung bereitgestellte zahlungspflichtige Text über eine Eingabemaske gemeldet werden, damit die VG Wort seiten- und teilnehmergenau berechnen kann, welche Gelder ihr zustehen. Diese Gelder werden aus einem zentralen Topf nach dem üblichen Verteilungsschlüssel unter allen RechteinhaberInnen abhängig von der Anzahl der gemeldeten Titel im jeweiligen Jahr ausgeschüttet (so der Plan - möglicherweise aktuell von der VG Wort modifiziert und demnächst direkt an die RechteinhaberInnen ausgeschüttet). Es geht keinesfalls darum, mit der genauen Abrechnung das Geld an jene AutorInnen zu verteilen, deren Texte gelesen werden, sondern allein um eine exakte Feststellung  jener der VG Wort zustehenden Mittel. Jede/r bei der VG Wort registrierte WissenschaftsautorIn bekommt schon jetzt einen Teil dieser Ausschüttungen aus den bestehenden Pauschalzahlungen. Für die AutorInnen ändert sich daher wenig, außer der von der VG Wort erhofften leichten Erhöhung der Einnahmen, deren Sinken von anderen Stellen jedoch mit guten Gründen vorhergesagt wird (Fuhrmann-Siekmeyer, Anne; Thelen, Tobias; Knaden, Andreas (2015): Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht. virtUOS Working Papers, Universität Osnabrück). Da die AutorInnen im Wissenschaftsbereich jene sind, die die urheberrechtlich geschützten Texte für Forschung und Lehre in Anspruch nehmen, sind sie zugleich diejenigen, die im Namen der VG Wort einen absurden bürokratischen Mehraufwand zu tragen haben. Unter den zusätzlich entstehenden Kosten werden sie ebenso leiden werden wie die Studierenden, deren Zugriff auf Wissen erschwert wird.

Die mit der Hoffnung auf höhere Einnahmen vorgebrachte Forderung der VG Wort, von der pauschalen, unkomplizierten und unbürokratischen Abrechnung, die auch bei der Geräteabgabe für Scanner, Kopierer und Computer praktiziert wird, Abstand zu nehmen und Texte nunmehr einzeln zu melden, hat daher zu einem Aufschrei in der deutschen Wissenschaftslandschaft geführt. Gewarnt wird vor den Folgen einer endlosen Bürokratisierung, vor einer Rückkehr zu Warteschlangen vor dem Kopierer, vor einem Abschied von der Digitalisierung, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit seiner Digitalen Agenda doch gerade erst ausgerufen hatte. Asten und Studierende haben deutschlandweit ihren Protest bekundet und vor dem Hauptstadtbüro der VG Wort demonstriert. Die Hochschulrektorenkonferenz hat sich in aller Deutlichkeit für eine Aussetzung des Vertrags und eine politische Lösung eingesetzt, während sich der Deutsche Hochschulverband bereits 2009 gemeinsam mit dem verlagsnahen Börsenverein für eine Einzelabrechnung stark gemacht hat. „Welcher qualifizierte Wissenschaftler wird künftig noch Lehrbücher schreiben und wer diese verlegen?“, so der damalige Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes, Dr. Michael Hartmer: „Diese Politik gefährdet die Versorgung mit hochwertiger Studienliteratur und entbehrt jeder bildungspolitischen Weitsicht.“ Die Stellungnahme des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hat den Vertrag hingegen als grotesk und satirisch kritisiert.

Es geht in den resultierenden Debatten nicht darum, ob die Universitäten für online bereitgestellte Texte eine Abgabe zahlen müssen. Dies ist schon lange der Fall und soll auch – abgesehen von der möglichen Einführung einer grundlegenden Wissenschaftsschranke – weiterhin gelten. Es geht allein um den Modus der Abrechnung, der in grotesker Zuspitzung in einer Mikromonetarisierung des Zugangs zu Wissen zu resultieren droht. Im Kontext dieser Debatten zeigt sich ein Graben zwischen den Profitinteressen der VG Wort, die als Urheberinteressen dargestellt werden, und den Interessen der Wissenschaft in Forschung und Lehre. Der Verweis darauf, dass Autoren von Lehrbüchern ein Recht auf Entlohnung hätten, mag rechtlich stimmen, verkennt aber die Lage und vor allem die Bedeutung der Zugänglichkeit wissenschaftlichen Wissens. Die Idee, unter den Bedingungen der Digitalisierung ein Verfahren einzuführen, in dem alle Texte manuell registriert werden müssen, läuft diametral zu den Erleichterungen, die die Digitalisierung in Forschung und Lehre gebracht hat.

Die Konsequenzen dieses Eingriffs in die Wissenszirkulation in einer durch die Digitalisierung grundlegend veränderten Universitätslandschaft sind ebenso tiefgreifend wie überflüssig. Neben den tagespolitischen Fragen nach dem Urheberrecht treten in dieser Debatte eine Reihe von Problemen hervor, die einer medienwissenschaftlichen Perspektivierung bedürfen. Was bedeutet eine Mikromonetarisierung des Urheberrechts? Werden algorithmische Verfahren der Texterkennung nicht in Betracht gezogen, weil sie den Bestrebungen der Verlage hin zu einem geschlossenen Verwertungskreislauf zuwiderlaufen? Welche Zirkulationswege von Texten werden sich durch Piraterie unter der Hand ergeben? Was sind die Folgen der Kriminalisierung einer freien Zirkulation von Wissen in der Lehre? Da die Reichweite dieser Fragen nicht nur juristische Aspekte berührt, sondern das Selbstverständnis von Wissenschaft, können an dieser Stelle nur einige Denkanstöße gegeben werden. Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrags soll zunächst die aktuelle Lage skizziert und hinterfragt werden.

Die konfliktreiche Debatte schwelt bereits seit knapp zehn Jahren, tritt aber erst jetzt – und unter großem Zeitdruck – in den Fokus der Öffentlichkeit. Zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz (KMK) wird seit langem über das Verfahren der Abrechnung gestritten (> Rechtslupe, > iRights.info ; ), doch erst jetzt wird angesichts der völlig unzulänglichen praktischen Umsetzung das ganze Ausmaß an Konsequenzen klar. Der Streit zwischen KMK und VG Wort hat 2013 zu einem Urteil des Bundesgerichtshof geführt, das sich eindeutig liest: «Eine typisierende, pauschalierende oder generalisierende Erfassung ist nur gerechtfertigt, soweit die vielzähligen Nutzungsvorgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand individuell erfasst werden können.» Fatalerweise hält der BGH den bürokratischen Aufwand einer Einzelerfassung von Texten durch Lehrende aber für vertretbar. Die Einführung des Verfahrens war bereits für den 1. Januar 2016 geplant, wurde aber angesichts allgemeiner Ratlosigkeit über die Umsetzung um ein Jahr verschoben, damit eine vorbildlich durchgeführte Pilotstudie an der Universität Osnabrück unter der Leitung von Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Andreas Knaden und Tobias Thelen die Praktikabilität der Einzelmeldung prüfen konnte. Trotz des eindeutigen Ergebnisses (Fuhrmann-Siekmeyer, Anne; Thelen, Tobias; Knaden, Andreas (2015): Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht. virtUOS Working Papers, Universität Osnabrück) dieser Studie haben sich im September diesen Jahres KMK und VG Wort auf einen sechsseitigen Rahmenvertrag geeinigt, laut dem Hochschulen eigenständig für die Meldung der von ihnen verwendeten Werke verantwortlich sind.

Schon jetzt gelten gemäß Paragraphen 52a des Urheberrechts, dem sogenannten Intranetparagraphen, Einschränkungen für die Bereitstellung von Lehrmaterialien für Unterrichtszwecke und in geschlossenem Teilnehmerkreis: es dürfen höchstens 12 % oder 100 Seiten eines Werks zugänglich gemacht werden, Zeitschriftenartikel oder Werke mit weniger als 26 Seiten dürfen vollständig bereitgestellt werden. Kinofilme dürfen nur in Ausschnitten von unter fünf Minuten verfügbar sein, und auch nur dann, wenn sie älter als zwei Jahre sind. Musikstücke dürfen ebenfalls maximal fünf Minuten dauern (https://dejure.org/gesetze/UrhG/52a.html). Dies gilt explizit auch für ausländische Werke, deren AutorInnen bei der VG Wort keine Ansprüche geltend machen können. Ausgenommen sind Werke, deren UrheberInnen seit 70 Jahren tot sind, und selbstredend Open-Access- sowie Creative-Commons-Veröffentlichungen.

Es lohnt sich dennoch, einen Blick in die genauen Modalitäten des neuen Vertrags zu werfen. So werden Texte, für die die Universität bereits eine Online-Lizenz erworben hat, nicht erneut berechnet. Dies heißt praktisch, dass für jeden Text geprüft werden muss, ob die jeweilige Universitätsbibliothek über eine Lizenz verfügt. Zwar könnte man hoffen, dass dadurch die Anschaffung von E-Books nunmehr systematischer von den Universitätsbibliotheken betrieben wird als dies bislang der Fall ist. Doch der Vertrag hat eine perfide Schleife: den Angebotsvorrang. Bietet ein Verlag ein Werk digital zum Kauf an, darf ein selbst angefertigtes Digitalisat auch gegen Bezahlung nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Stattdessen muss der Dozent oder die Dozentin beim Verlag anfragen, der wiederum drei Tage Zeit hat, um ein angemessenes Angebot zu machen. Was dann geschehen soll und aus welchen Mitteln der Text so kurzfristig finanziert werden soll, ist unklar. Alternativ kann die Universitätsbibliothek das betreffende Werk als E-Book anschaffen. Nur wenn ein lizenzpflichtiges Werk nicht vom Verlag als digitale Version angeboten wird, muss seine Verwendung gemeldet und abgerechnet werden. Dass das Werk zu diesem Zweck auf Scannern bzw. Kopieren gescannt wird, für die bereits eine Abgabe an die VG Wort gezahlt wird, spielt keine Rolle.

Bezüglich der Verlagsangebote tun sich rechtliche Unsicherheiten auf, auf die Andreas Knaden und Tobias Thelen aus dem Team der Universität Osnabrück aufmerksam machen: Dieser Angebotsvorrang werde vom BGH bejaht, vom Europäischen Gerichtshof aber verneint. Darüber hinaus ist unlauteren Angeboten so die Tür geöffnet: «Nach Aussage der VG Wort werden solche Verlagsangebote allerdings gar nicht oder nur in verschwindend geringem Umfang vorliegen. Dem widersprechen Aussagen der Firma Booktex, die über das Portal digitaler-semesterapparat.de genau solche vorrangigen Verlagsangebote für über 30 vorrangig geistes- und sozialwissenschaftliche Verlage und mehr als 46.000 Titel anzubieten behauptet. Die Preise liegen z.T. deutlich über den bei Einzelmeldung nach §52a UrhG fälligen Vergütungen. Sollten diese Angebote tatsächlich als vorrangige Verlagsangebote gelten, kann allein dadurch §52a UrhG in den Geistes- und Sozialwissenschaften deutlich eingeschränkt werden.»

Die Meldepflicht gilt im Übrigen auch für verwendete Werke in Forschungsprojekten, wobei gänzlich unklar ist, wie eine Umsetzung aussehen könnte – müssen nun alle Texte, die im Rahmen eines Forschungsprojekts gescannt und mehreren MitarbeiterInnen zur Verfügung gestellt werden, gemeldet werden? Das Zahlungsintervall soll mit der Laufzeit von Forschungsprojekten identisch sein – doch was gilt als Forschungsprojekt und was nicht? Welche Laufzeit hat Forschung, die nicht in drittmittelfinanzierten Projekten läuft? Sollen nun GeisteswissenschaftlerInnen mit ihrer Emeritierung Kosten für unabschließbare Projekte abgleichen?

Problematisch am Rahmenvertrag ist darüber hinaus, dass der VG Wort in Absprache mit der Hochschulleitung das Recht zusteht, die Korrektheit der Meldung zu prüfen. Nun fluktuieren erfahrungsgemäß Teilnehmerzahlen über das Semester – eine vollständige Erfassung ist kaum möglich und auch datenschutzrechtlich problematisch. Studierende können Texte auch untereinander austauschen. Sollten also neue Positionen geschaffen werden, um Teilnehmerzahlen in Seminaren sitzungsgenau zu erfassen? Auch die Dimension, in der die VG Wort trotz des explizit im Rahmenvertrag festgehaltenen Datenschutzes Zugang zu Seminarplänen bekommt, ist unklar. Da Skripte, Protokolle und Folien von der Meldepflicht ausgenommen sind, muss der VG Wort nicht nur Zugang zu Verzeichnissen, sondern auch zu Dateiinhalten gewährt werden – auf den Servern von Rechenzentren aller 425 deutschen Hochschulen.

Abgesehen von diesen inhaltlichen Einwänden ist das Zeitmanagement der Verantwortlichen ungeschickt und zeigt, wie sehr die Interessen der Hochschulen ignoriert werden. Zwar hätte man seit dem BGH-Urteil von 2013 Zeit gehabt, an einer Lösung zu arbeiten, doch wurde der Rahmenvertrag erst im September unterzeichnet. Die Spezifikationsangaben der VG Wort zur Implementierung einer bedienungsfreundlichen Schnittstelle wurden erst am 19.10.2016 veröffentlicht und umfassen 71 Seiten (http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/VGWIAH_Meldeportal_52aBenutzerportal_Schnittstellenspezifikation_V4.0.pdf). Auch ist nicht klar, was mit Texten geschehen soll, die im laufenden Semester verwendet werden – bis 31.12. dürfen sie online stehen und nach altem Recht genutzt werden, ab 1. Januar ist dies verboten. Dürfen von Studierenden für Seminarsitzungen nach dem 1. Januar heruntergeladene Texte dann nicht mehr geöffnet und müssen von den Studierenden eigenhändig gelöscht werden?

Die VG Wort erhofft sich durch die genaue Abrechnung höhere Einnahmen, doch könnte sich dies als Trugschluss erweisen, wenn nämlich, wie im Probelauf die Anzahl der online gestellten Texte drastisch zurückgeht. Aus den erhofften Mehreinnahmen könnte sich schnell ein reales Minus ergeben. Dies zeigt auch die Pilotstudie an der Universität Osnabrück (13.000 Studierende), die in den vergangenen Jahren durchgeführt wurde. Die berechneten Einnahmen betrugen lediglich 5.000€ pro Semester. Die Anzahl der bereitgestellten Texte ging von 4.000 auf 1.000 zurück. 32 % der Studierenden berichteten vom gleichen Aufwand für die Textbeschaffung, 72 % von höherem oder sehr viel höherem Aufwand. Die Akzeptanz unter Lehrenden kann nicht anders denn als katastrophal bezeichnet werden. (Fuhrmann-Siekmeyer, Anne; Thelen, Tobias; Knaden, Andreas (2015): Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht. virtUOS Working Papers, Universität Osnabrück.)

Dessen ungeachtet hält die VG Wort an ihrem Plan fest. Ihr Geschäftsführer Rainer Just zeigt sich von den Ergebnissen der Studie in einem Interview mit dem Campusradio Bielefeld sogar positiv überrascht. Nur 3,78 Minuten pro Meldung, das sei doch eine tolle Leistung. Just betont, dass die Hochschulen nach dem BGH-Urteil drei Jahre Zeit gehabt hätten, sich auf die Umstellung vorzubereiten. Er bezeichnet es als «nicht kundenfreundlich», wenn Lehrende Texte nur noch in Papierform bereitstellen und Studierende an den Kopierer schicken würden. Offensichtlich wird, dass die VG Wort Wissenschaft allein aus der Warte einer Verwertbarkeit von Rechten versteht und dabei Lehrende zu Dienstleistern werden sollen, die sich gefälligst zwischen den Ansprüchen der Studierenden und den Forderungen der VG Wort aufzureiben haben. Just wirft aufmüpfigen Hochschulen unkonstruktives Verhalten vor und betont, dass man ja eine Gegenleistung für den Aufwand bekomme und Texte im Intranet nutzen könne – als sei dies neu oder nicht selbstverständlich.

Im Rahmen der Verhandlungen hat die VG Wort, wie man der Urteilsbegründung vom 20. März 2013 entnehmen kann, eine Musterkalkulation vorgelegt, laut der in einer Lehrveranstaltung mit 150 Teilnehmern ein 800 Seiten umfassendes Lehrbuch zum Preis von 78€ verwendet würde, wodurch dem Verleger – von AutorInnen, die die VG Wort vertreten will, ist mit keinem Wort die Rede – bei der Annahme, dass jeder dritte Studierende das Buch kaufen würde, wenn es nicht digital zur Verfügung stünde, ein Verlust in Höhe von 1.296,90€ entstehen würde. Zwar hat sich das BGH dieser Musterrechnung nicht angeschlossen, doch aus geisteswissenschaftlicher Sicht fragt man sich, welche der vielen Annahmen am unrealistischsten ist – allein die Annahme, in der Lehre würden vorrangig Lehrbücher verwendet, stellt sich beim Blick auf beliebige Seminarpläne als falsch heraus. Vor allem jedoch ist dieses dem Urteil zugrunde liegende Beispiel trügerisch, denn in diesem Fall ist allein eine einzige Meldung nötig, deren Aufwand sich in der Tat im Rahmen hält. Dem scheint ein blinder Fleck der ehemaligen Studierenden der Rechtswissenschaft zugrunde zu liegen, deren habitualisierte Fächerkultur nicht nahtlos auf andere Fächer übertragbar ist.

Stellen wir also die Gegenrechnung zu den Hoffnungen der VG Wort auf: Die IT-Kosten zur Implementierung dürften für jede Universität im fünfstelligen Bereich liegen – die Universität Osnabrück hat allein für die Testphase 15.000€ ausgegeben. Eine Umsetzung der Vorgaben bis Januar erscheint unmöglich, weshalb die VG Wort ein eigenes Meldeportal anbietet. Die Schnittstelle, so sie denn einmal umgesetzt ist, muss dauerhaft gepflegt werden, wofür in Osnabrück eine viertel Stelle nötig war. Da die Einführungskosten an jeder deutschen Hochschule erneut zu investieren wären, rechnet die Hochschulrektorenkonferenz mit Kosten zwischen vier und zehn Millionen Euro.

Doch auch die Personalkosten für die Meldungen übersteigen jegliches Maß. Wenn man, mit Hinblick auf die Osnabrücker Erfahrungen, mit durchschnittlich 3,78 Minuten pro Meldung (exklusive Zweifelsfällen, für die ein zuständiger Bibliothekar konsultiert werden muss, und exklusive der Überprüfung, ob der Text als E-Book in der Universitätsbibliothek vorhanden ist) rechnet, ergeben sich für ein Seminar mit 15 Sitzungen und Texten also rund 60 Minuten und damit Arbeits- und Materialkosten, die je nach Position zwischen 30€ und 200€ variieren. Selbst wenn man zugesteht, dass im Laufe der Zeit Meldungen schneller eingetragen, vorhandene Datensätze genutzt und viele Aufgaben, soweit verfügbar, von Hilfskräften übernommen werden, bleiben die Kosten und der persönliche Aufwand hoch. Diese Zeit und dieses Geld – im Falle unbezahlter Lehrbeauftragter, über die sich niemand Gedanken gemacht hat, nur die Zeit – wird eingesetzt, um anhand der Formel «Seiten multipliziert mit Teilnehmerzahl multipliziert mit 0,008€» die jeweilige Abgabe zu berechnen. Für einen Text von 20 Seiten in einem Seminar mit 30 Teilnehmern ergeben sich so 4,80€, bei 15 Texten entsprechend 72€. Der Universität entstehen pro Seminar also Kosten, von denen unter Umständen nur ein Bruchteil an die VG Wort abgeführt wird. Der Rest versickert in Bürokratie.

Hinzu kommt, dass die mit vielen Millionen etablierten Lernmanagementsysteme an Bedeutung verlieren würden, wenn, wie die Erfahrung in Osnabrück zeigt, weniger Texte eingestellt und die Nutzung drastisch zurückgehen würde. Auch hier wird Geld verbrannt, das man vorher zur Sicherung der digital unterstützten Lehre investiert hatte.

Der Eingriff in die digitale Selbstständigkeit der Hochschulen ist kaum zu überschätzen. Leidtragende sind letztlich all jene, für die sich die Kultusministerkonferenz hätte einsetzen sollen: Lehrende, deren Mehraufwand nicht wertgeschätzt wird, und vor allem Studierende, die, um rechtskonform zu bleiben, doch wieder Texte kopieren oder Reader kaufen müssten. Die Kosten der Umsetzung werden die Hochschulen bezahlen müssen, die zugleich die WissenschaftlerInnen finanzieren, deren Texte nun gemeldet werden müssen. Wie die Hochschulrektorenkonferenz betont, steht zu befürchten, dass die lektüreintensiven Geisteswissenschaften durch zusätzliche Kosten besonders belastet werden, wobei es nicht reiche, Mittel bereitzustellen. Ohne personelle Ressourcen für Support und Beratung sei die Umstellung nicht zu stemmen.

Es bleibt jedoch die Option, den Rahmenvertrag nicht zu unterzeichnen oder einen eigenen Vertrag aufzusetzen, wie dies die Hochschulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Baden-Württemberg und Bayern bereits angekündigt haben. Im Falle eines Ausstiegs kann Paragraph 62a des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr in Anspruch genommen werden, um eine Verwendung in Lehre und Forschung zu begründen. Texte dürfen lediglich dann im Intranet zur Verfügung gestellt werden, wenn die Bibliothek bereits über eine Lizenz verfügt. In diesem jeder einzelnen Hochschule freistehenden Fall ist es ihr ab 1. Januar 2017 verboten, Lehrmaterialen ohne individuelle Vergütung online zu stellen. Die Gründe für den Nichtbeitritt hat die Arbeitsgruppe der Universität Osnabrück prägnant zusammengefasst: Der Status freier Lizenzen ist ungeklärt, die Prüfrechte der VG Wort nicht erfüllbar, die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand, die vorrangigen Verlagsangebote sind juristisch und praktisch problematisch, das Verfahren der individuellen Meldung ist nicht praktikabel, die Frist zum 1. Januar kann nicht eingehalten werden.

Es zeigt sich, dass die VG Wort entgegen ihrer korporativen Verfassung ganz und gar nach einer privatwirtschaftlichen Logik operiert und allein auf Gewinnmaximierung setzt. Ob dies überhaupt im Interesse der vertretenen wissenschaftlichen AutorInnen ist, die nun ja selbst von enormem Mehraufwand betroffen sind, darf in Frage gestellt werden. Dass die VG Wort eher im Interesse der – nach dem einschlägigen BGH-Urteil aus diesem Jahr nicht länger wahrnehmungsberechtigten – Verleger handelt als nach dem der Autorinnen, insbesondere der Wissenschaftsautorinnen und Journalistinnen, hat sie in jüngster Zeit eindrücklich unter Beweis gestellt. Dabei könnte die VG Wort gute Presse gebrauchen, hat sie doch, wie das BGH geurteilt hat, über Jahre hinweg rechtswidrig Gelder, die Autorinnen zustanden, an Verlage ausgeschüttet.

Die ideale Lösung einer gesetzlich fundierten Wissenschaftsschranke, die Ausnahmen für Lehre und Forschung regelt, wird zwar in der Politik diskutiert, eine Entscheidung steht aber noch in weiter Ferne. Den medienhistorischen und urheberrechtspolitischen Gründen und Lösungsvorschlägen für die immer problematischer werdende Wissens- und Geschäftspolitik der Rechteverwerter werden wir uns in einem weiteren Beitrag widmen.

Bevorzugte Zitationsweise

Sprenger, Florian; Gießmann, Sebastian: Mikromonetarisierung und freie Wissenschaft?. Teil 1 – Die Wissenspolitik der VG Wort und ihre Folgen. In: Zeitschrift für Medienwissenschaft, ZfM Online, Debattenbeitrag, , https://zfmedienwissenschaft.de/online/debattenbeitrag/mikromonetarisierung-und-freie-wissenschaft-teil-1.

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